Businesscoaching
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Seit Ende 2015 gibt es aus dem Bundes-Arbeits- und Sozialministerium bereits den Gesetzentwurf “Gegen den Missbrauch von Werkverträgen”. Dieses sicher gut gemeinte Gesetz hat für viele freiberuflich Selbstständige eine große Fläche mit dünnem Eis. Nicht nur Auftraggebende sind verunsichert, die Selbstständigen/ Unternehmen mit Dienstleistungsangeboten nicht weniger.
Laut der Gesetzesvorlage spricht für eine Scheinselbständigkeit, wenn der/ die Auftraggeber/ Auftraggeberin:
* nicht frei darin ist, die Arbeitszeit oder die geschuldete Leistung selbst zu gestalten oder den Arbeitsort zu bestimmen * die geschuldete Leistung überwiegend in Räumen eines anderen erbringt * zur Erbringung der geschuldeten Leistung regelmäßig Mittel eines anderen nutzt * die geschuldete Leistung in Zusammenarbeit mit Personen erbringt, die von einem anderen eingesetzt oder beauftragt sind * ausschließlich oder überwiegend für einen anderen tätig ist * keine eigene betriebliche Organisation unterhält, um die geschuldete Leistung zu erbringen * Leistungen erbringt, die nicht auf die Herstellung oder Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses oder eines bestimmten Arbeitserfolges gerichtet sind * für das Ergebnis seiner Tätigkeit keine Gewähr leistet.
Glücklicherweise ist das Gesetz noch nicht in Kraft und u.a. der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e.V. hat seine Bedenken zu den einzelnen Punkten angemeldet.
Wenn dieses Gesetz durchkommt, ist die Gefahr und die berechtigte Sorge, dass der überwiegende Teil der Selbstständigen mit einem Fuß in der Scheinselbstständigkeit steht.
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